Schwangerschaftsbestätigung

Die aufregende Zeit vor der Geburt ist angebrochen – doch bevor Ihr kleines Wunder auf die Welt kommt, sollte noch auf einiges geachtet und vorbereitet werden. Wichtig sind dabei nicht nur die Punkte, die für die eigentliche Geburt und die Zeit danach beachtet werden sollen, sondern auch formelle Aspekte, wie beispielsweise das Bescheid geben beim Arbeitsgeber, sowie das Beantragen von Elternzeit und Muttergeld. Alle formalen Richtlinien, die Sie vor der Geburt nicht vergessen sollten finden Sie hier in diesem Blogpost.

 

Schwangerschaftsbestätigung Wien

Gerne stehen Ihnen unsere Frauenärzte in Wien beratend und als gynäkologische Betreuung zur Seite. In unserem Online-Terminkalender können Sie Ihren persönlichen Termin einfach buchen oder zuvor unser Gynäkologen-Team entdecken.

 

 

 

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Wichtige Formalitäten – Ämter und Behörden

Trotz dem Eifer und der Vorfreude vor der Geburt sollte auf einige Dinge nicht vergessen werden, speziell die Wege zu Ämtern und Behörden sollten nicht aufgeschoben, sondern gleich erledigt werden. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte, auf die Sie und ihr Partner/ihre Partnerin in Bezug auf Ämter und Behörden nicht vergessen sollten.

Falls Sie zu diesen Punkten noch mehr Infos bekommen möchten, können Sie während der Schwangerschaft jederzeit kostenlos bei einer staatlichen Beratungsstelle informieren und beraten lassen. Die Wichtigste Anlaufstelle ist dabei die BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung). Sie hilf bei der Suche nach einer passenden Beratungsstelle.

ArbeitgeberInnen rechtzeitig informieren

Eine der von berufstätigen Personen am Häufigsten gestellten Fragen, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft steht ist jene, wann der/die ArbeitgeberIn darüber Bescheid wissen sollte. Laut dem Österreichischen Gesetz muss eine Schwangerschaft, sobald sie bekannt ist, dem/der ArbeitgeberIn mitgeteilt werden. In den meisten Fällen ist es den schwangeren Frauen lieber, die erste Zeit, in der Regel bis zur 13. Schwangerschaftswoche, abzuwarten und die Schwangerschaft dann dem/der ArbeitgeberIn mitzuteilen. In den meisten Fällen ist dieses Vorgehen völlig okay und legitim.

In manchen Fällen ist es aber von Vorteil eine Schwangerschaft früh zu melden, da das Arbeitsrecht Mütter aktiv schützt. Beispielsweise dürfen Sie dann keine schweren Gegenstände tragen, keine Überstunden machen und nicht nachts arbeiten. Zusätzlich dazu können Sie nicht gekündigt oder Entlassen werden. Im Falle einer Kündigung, bevor von der Schwangerschaft erzählt wurde, kann innerhalb von fünf Tagen die Bekanntgabe nachgeholt werden und die Kündigung ist daraufhin rechtsunwirksam.

Die PartnerInnen müssen grundsätzlich dem/der ArbeitgeberIn nichts von der Schwangerschaft erzählen. Allerdings können, laut den Regelungen des Angestelltengesetzes, PartnerInnen wegen persönlicher Gründe bei bis zu einer Woche Arbeitsausfall ohne Konsequenzen bezahlt werden. Einer dieser persönlichen Gründe ist die Schwangerschaft der/die PartnerIn und eine damit einhergehende Betreuungstätigkeit.

Im Falle der Schwangeren, besteht nach der Karenz wieder Anspruch auf einen Job, der vom bisherigen Dienstvertrag gedeckt wird. Im Regelfall ist das der gleiche Job, wie vor der Karenz. Der/Die ArbeitgeberIn hat aber keine Verpflichtung, der von der Karenz zurückkehrenden wieder den gleichen Job zuzuweisen.

Ärztliche Bestätigung

Sobald eine Schwangerschaft bekannt ist, muss dies dem Arbeitgeber gemeldet werden. Dazu und für andere amtliche Wege wird eine Bestätigung benötigt. Diese ist im Regelfall der Mutter-Kind-Pass, der nach einer gynäkologischen Untersuchung von ihrem Frauenarzt/ihrer Frauenärztin ausgestellt wird. Damit ist die Schwangerschaft amtlich bestätigt und weiteren Planungen kann nichts mehr im Wege stehen. Ein Mutter-Kind-Pass kann in unserem Institut für Frauengesundheit für Sie nach einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung ausgestellt werden. Kosten dieser Untersuchung liegen bei 210€.

Der Sozialversicherung die Schwangerschaft melden

Nach der Geburt sind die neugeborenen Kinder in der Regel mit der Mutter bzw. dem Vater mitversichert. Die Meldung der Geburt erfolgt automatisch durch das Standesamt. Die Sozialversicherungsnummer ist anschließend sofort für das neugeborene Kind vorhanden. Automatische Meldungen an die Sozialversicherung erfolgt bei der ÖGK, BVAEB oder SVS gleich automatisch durch das Standesamt. Im Falle einer anderen Versicherung beider Elternteile muss die Geburt selbstständig gemeldet werden. Eine e-card für das Kind wird nach der Meldung innerhalb von zwei Wochen per Post zugeschickt.

Karenz & Eltern(teil)zeit

Die Karenz ist eine verpflichtende Arbeitsbefreiung für Frauen, wenn sie ein Kind zur Welt bringen. Der Grund dieser Arbeitsbefreiung ist die Verhinderung von Belastungen und Gefahren für die Mutter und das Kind. Die Karenz beginnt im Regelfall 8 Wochen vor dem Entbindungstermin bis längstens nach Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Um in Karenz gehen zu können benötigen Sie einen Mutter-Kind-Pass, den sie in unserem Institut nach den Untersuchungen bekommen.

Eltern haben bei bzw. nach der Geburt ihres Kindes die Möglichkeit in Elternteilzeit zu gehen. Eine Elternteilzeit ist die Herabsetzung der Arbeitszeit. Es soll als Erleichterung dienen, das berufliche und private Leben mit dem Kind zu vereinen. Diese kann unabhängig von der Karenz in Anspruch genommen werden. Es ist allerdings nicht möglich für dasselbe Kind eine Elternkarenz des einen und eine Elternteilzeit des andern Elternteils zu beanspruchen. Bei einer Elternteilzeit muss die Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent gesenkt, dennoch aber mindestens zwölf Stunden gearbeitet werden. Während der Elternteilzeit gilt, gleich wie bei der Karenz, ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eltern können bis zum siebten Geburtstag in Elternteilzeit gehen, haben allerdings nur bis zum vierten Geburtstag des Kindes einen starken Kündigungsschutz. Ein starker Kündigungsschutz bedeutet, dass die Arbeitnehmerin eine grobe betriebliche Dienstverletzung begehen müsste, um entlassen zu werden. Nach dem vierten Lebensjahr des Kindes entfällt dieser, danach tritt der sogenannte Motivkündigungsschutz in Kraft, bei diesem die MitarbeiterInnen in Elternteilzeit normal gekündigt werden können.

Die Elternteilzeit muss mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternteilzeit bei dem/der ArbeitgeberIn gemeldet werden. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen und die geplante Dauer der Elternzeit beinhalten.

Mutterschaftsgeld beantragen

Ein Kind kann viel Geld kosten, aus diesem Grund kann sieben Wochen vor dem Geburtstermin Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragt werden. Dazu wird eine Bescheinigung von dem/der Frauenarzt/in über die Schwangerschaft bzw. den Geburtstermin benötigt, dieses ist in der Regel der Mutter-Kind-Pass.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich individuell auf Grundlage des Nettoeinkommens der schwangeren Frau. Ab 8 Wochen vor dem Geburtstermin bis 8 Wochen nach der Entbindung gilt der Mutterschutz, die Karenz schließt diesem an. In diesen Monaten wir im Nachhinein das Geld ausbezahlt Bei einer Früh- bzw. Mehrlingsgeburt oder einem Kaiserschnitt wird die Zahlung auf zwölf Wochen verlängert.

Kinder(betreuungs)geld

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine finanzielle Unterstützung für jenes Elternteil, die während den jungen Jahren des Kindes dieses betreut und nicht berufstätig ist. In Österreich kann zwischen zwei Modellen gewählt werden: dem Pauschalen Kinderbetreuungsgeld und dem Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Bei dem Pauschalen Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine pauschale Auszahlung, die nicht anhand der Höhe des letzten Einkommens berechnet wird. Dieses orientiert sich anhand der Dauer der Karenz. Je kürzer die Karenz, desto mehr wird pro Monat ausgezahlt und umgekehrt. Die Höhe der Auszahlung variiert hier dann zwischen 35,85 Euro und 15,38 Euro pro Tag. Der Vorteil dieser Variante ist, dass auch ein Anspruch auf dieses Geld besteht, wenn die Mutter vor der Geburt nicht berufstätig war. Ebenfalls ist die Zuverdienstgrenze höher und die Dauer der Karenz kann frei gewählt werden, solange sie zwischen 365 und 851 Tagen liegt.

Beim Einkommensabhängigen Karenzmodell ist, wie der Name schon sagt, die Höhe der ausbezahlten Summe abhängig von ihrem Verdienst vor Geburt des Kindes. Die Tagesobergrenze liegt hierbei allerdings bei 69,83 Euro. Je nach Einkommenshöhe kann das ausbezahlte Geld bei dieser Variante höher sein, als bei der kürzesten Variante des einkommensabhängigen Modells. Ein Nachteil ist allerdings, dass die Anspruchsdauer hier nicht frei wählbar ist, ab Geburt des Kindes beträgt diese 365 Tage, wenn nur ein Elternteil in Karenz geht und 426 Tage, wenn beide Elternteile in Karenz gehen.

Familienbeihilfe

Neben dem Mutterschaftsgeld und dem Kindergeld kann zusätzlich auch Familienbeihilfe beantragt werden. Anspruch auf Familienbeihilfe haben österreichische Familien, die mit ihrem Kind im gleichen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe muss beim Wohnfinanzamt beantragt werden und gibt es bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes.

Andere Beihilfen: Papamonat „Familienzeitbonus“

Eine weitere Möglichkeit einer Förderung ist der Papamonat bzw. Familienzeitmonat. Dieser ermöglicht es dem Vater des neugeborenen Kindes Zeit mit seiner Familie zu verbringen. Möglich ist dieser für alle Väter, oder bei gleichgeschlechtlichen Paaren für den zweiten Elternteil. Die Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und die Einhaltung der Meldefristen für das Papamonat. Genutzt werden kann dieser im Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Karenzende der Mutter, die Dauer beträgt dabei ein Monat. Um einen Papamonat zu machen muss dieser spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin bei dem/der ArbeitgeberIn beantragt werden. Nach der eigentlichen Geburt muss diese dem/der Arbeitgeber/in sofort bekannt gegeben werden und somit der Beginn des Papamonats festgelegt werden. In dieser Zeit, bzw. vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin ist gleich wie bei der Karenz der Vater bzw. die Partnerin vor einer Kündigung bzw. einer Entlassung geschützt.

Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht bei nicht verheirateten Paaren

Wenn ein Kind geboren wird und der Vater und die Mutter des Kindes zu diesem Zeitpunkt nicht verheiratet sind muss nachträglich eine Vaterschaftsanerkennung erfolgen. Dies erfolgt beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder einem Notar. Der Vater muss zur Urkundenunterzeichnung persönlich erscheinen und die Urkunde unterschreiben. Wirksam wird diese Urkunde nach Ankunft beim zuständigen Standesamt.

Geburtsurkunde

Nach der Geburt erfolgt in den meisten Fällen eine Anzeige durch das Krankenhaus. Danach erfolgt die Ausstellung der Geburtsurkunde bei Geburten in Österreich durch das Standesamt. Bestandteile der Geburtsurkunde sind die Namen der Kinder, sowie die der Eltern, das Geschlecht, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort.

Kinderreisepass

Nach der Geburt kann ein Reisepass für das neugeborene Kind beantragt werden. Der Kinderreisepass kann von dem Einwohnermeldeamt ausgestellt werden. Bei der Stadt Wien ist die Ausstellung des ersten Reisepasses gratis, der Antrag muss aber innerhalb von zwei Jahren gestellt werden. Dafür benötigt wird ein Passfoto, Bargeld und die Zustimmung beider Elternteile.

 

Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen jederzeit zur Seite.